Verwandtenunterstützungspflicht wird immer häufiger

Die Verwandtenunterstützungspflicht betrifft Verwandte in auf- und absteigender Linie bei einer finanziellen Notlage. Unter auf- und absteigender Linie versteht man die Verhältnisse Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel. Geschwister, Tanten und Onkel sind davon ausgeschlossen.

Die Verwandtenunterstützungspflicht kann nur zugemutet werden, wer in über­durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen lebt und dem es zumutbar ist, den Bedürftigen zu unterstützen.

Als überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen gilt:

 
Ehepaare
Alleinstehende
Zuschlag pro Kind

Einkommen
CHF 180'000
CHF 120'000
CHF   20'000

Vermögen
CHF 500'000
CHF 250'000
CHF   40'000

Vom Vermögen wird ein Freibetrag abgezogen und der Rest aufgrund der Lebens­erwartung zum Einkommen gezählt. Dies bedeutet, dass vom Unter­stützungspflichtigen erwartet wird, dass sein Vermögen für die Un­ter­stützung ver­zehrt wird. Ist das einzige Vermögen eine Liegenschaft, die der Pflichtige selber bewohnt, wird nicht erwartet, dass er diese verkauft.

Vorsicht Erbvorbezug oder Schenkung: Eine Unterstützungspflicht kann auch bei ge­ringeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu Stande kommen, wenn die in Not geratene Person zu einem früheren Zeitpunkt Schenkungen an die Person ausgerichtet hat, bei welcher die Unterstützungspflicht geprüft wird.

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