Wiedereinkäufe in 2. Säule möglicherweise Steuerumgehung

An das Bundesgericht gelangte ein Mann, der sich im Dezember in die Pensions­kasse A einkaufte und 5 Monate vorher zwei Auszahlungen aus der Pensions­kasse B bezog. Einen weiteren Einkauf in die Pensionskasse A tätigte er im darauf­folgenden Jahr im März.

Er machte in seiner Steuererklärung geltend, dass die Einkäufe einkommens­mindernd sind, was das Steueramt nicht gelten liess.

Das Gericht entschied, dass falls Wiedereinkäufe in die Sperrfrist fallen nicht vom steuer­baren Einkommen in Abzug gebracht werden können.

(Quelle: BGE 2 C_62/2018 vom 12. Juni 2017)

 

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