Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024

Mit Volksentscheid vom 25. September 2022 wurden die Änderung des AHV-Gesetzes und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen.
Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:


 

Saldo- und Pauschalsteuersätze

Mit der Erhöhung der MWST-Sätze wurde auch die Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die nachfolgenden Saldo- und Pauschalsteuersätze.


 

Welcher Zeitpunkt ist massgebend für die Festlegung des Steuersatzes?

Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 MWSTG).

Werden die Leistungen bis am 31. Dezember 2023 erbracht, so unterliegen diese Leistungen den aktuell noch gültigen MWST-Sätzen (7.7 % / 2.5 % / 3.7 %). Dies gilt auch, wenn erst im Verlaufe des Jahres 2024 für Leistungen im 2023 Rechnung gestellt wird.

Grundsätzlich ist somit weder das Datum der Rechnung noch das Datum der Zahlung für die Festlegung des Steuersatzes massgebend.


 

Was gilt bei periodenübergreifenden Leistungen?


Sofern periodenübergreifende Leistungen erbracht werden (z.B. Abonnement-, Wartungs-, Leasingverträge) muss das Leistungsentgelt grundsätzlich auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und pro rata temporis mit dem aktuellen und dem neuen Steuersatz abgerechnet werden. Bei Aufträgen, die am 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind, empfiehlt es sich, die angefangenen Leistungen in Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abzugrenzen. 


Gerne stehen wir Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit der Erhöhung der MWST-Sätze zur Verfügung.