Tipps zum Steuern sparen

01
Steuern spart man, indem Beiträge in die Säule 3a geleistet werden

Grund: Beiträge in die Säule 3a können im vollen Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 BVV3). Bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Erst die Auszahlung unterliegt einer separaten Jahressteuer zum günstigen Vorsorgetarif.

Die Maximalbeiträge für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) betragen im Steuerjahr 2017 (wie schon im Steuerjahr 2016) für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (Pensionskasse) CHF 6'768.- und für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 20% des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 33'840.- Achtung: Der Beitrag muss im laufenden Steuerjahr bei der Vorsorgeeinrichtung ankommen. Die Einzahlung sollte also rechtzeitig, nach Möglichkeit vor dem 20. Dezember des laufenden Jahres, vorgenommen werden. 

Zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender hat der Bundesrat beschlossen dass Frauen und Männer, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben können. Diese Aufschubmöglichkeit gilt für maximal 5 Jahre. Solange sie erwerbstätig bleiben, sollen sie auch über das AHV Rentenalter hinaus bis zu maximal 5 Jahren steuerbegünstigt in der Säule 3a vorsorgen können.


02
Steuern spart man durch Einkauf in die Pensionskasse

Grund: Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 81 BVG). Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der zulässigen jährlichen Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr übersteigt. Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme zusätzlich um diesen Betrag (Art. 60a BVV2).

Achtung: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 festgehalten, dass innert drei Jahren nach einem Einkauf überhaupt keine Kapitalleistungen fliessen dürfen. Andernfalls müssten die in Abzug gebrachten Einkäufe steuerlich wieder aufgerechnet werden (vgl. BGE 2C_658/2009).


03
Steuern spart man, indem Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel gelegt werden

Eine Weltreise, ein unbezahlter Urlaub oder jede andere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte wegen der Progression nach Möglichkeit über den Jahreswechsel gelegt werden. 

Beispiel: Wer im Jahr 2017 durchgehend erwerbstätig ist und im Jahr 2018 auf eine einjährige Weltreise geht, macht aus steuerlicher Sicht einen Fehler. Geschickter wäre es, die einjährige Weltreise erst im Juli 2018 zu beginnen. Die Steuerersparnis kann bei einem Jahreseinkommen von CHF 100'000 bis zu 50 %, bei der direkten Bundessteuer über 70 Prozent betragen.


04
Steuern spart man, indem Schwiegersöhne nicht (direkt) beschenkt werden

Schenkungen an Schwiegersöhne (und Schwiegertöchter) gelten als Schenkungen an Nichtverwandte. Sie unterliegen deshalb in den meisten Kantonen hohen Schenkungssteuern.

Diese hohen Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, indem in einem ersten Schritt nicht der Schwiegersohn, sondern die Tochter beschenkt wird. Die Tochter kann anschliessend in einem zweiten Schritt ihren Ehemann beschenken. Zivilrechtlich liegen dann zwei Schenkungen vor, die steuerlich privilegiert sind: Denn Schenkungen an Ehegatten und Kinder sind steuerfrei oder unterliegen einem günstigen Tarif. Achtung: Liegen die beiden Schenkungen zeitlich sehr nahe beieinander, könnte die kantonale Steuerverwaltung eine Steuerumgehung annehmen. Im Zweifelsfall lohnt sich eine vorgängige Anfrage.


05
Steuern spart man, indem die Kinder Miete zahlen

Überlassen Eltern ihre Liegenschaft gratis den eigenen Kindern (Gebrauchsleihe), sind sie weiterhin verpflichtet den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Wird hingegen die Liegenschaft (zu einem günstigen Mietzins) vermietet, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur der vereinbarte Mietzins steuerbar. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht diese Praxis bestätigt (BGE 2C_12/2007 vom 22.02.2007).

Kantonale Besonderheiten: das Beispiel Zürich
Ein Vorzugsmietzins wird in der Regel von der Steuerbehörde akzeptiert, wenn er über die Hälfte des Eigenmietwertes beträgt: Die Differenz zum steuerlich massgeblichen Eigenmietwert wird dem Vermieter nicht als Einkommen aufgerechnet. Wird ein solcher Vorzugsmietzins im Rahmen eines reinen Mietvertrages direkten Nachkommen (d.h. Kindern) gewährt, bleibt dies für diese steuerlich ebenfalls ohne Konsequenzen, da sie von der Schenkungssteuer ausgenommen sind. Die steuerlichen Folgen eines Vorzugsmietzinses, welcher weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes beträgt bzw. die Konsequenzen einer gemischten Schenkung, sind genau abzuklären.


06
Steuern spart man, indem das Vermögen in Liegenschaften (am richtigen Ort) investiert wird

Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, profitiert in jedem Fall von einer reduzierten Vermögenssteuer, denn massgeblich ist nicht der Verkehrswert der Liegenschaft, sondern der amtliche Wert, der 20 bis 50 Prozent unter dem Verkehrswert liegt.

Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, kann jedoch zudem mit einer geschickten Wahl des Liegenschaftskantons die Einkommens- und Vermögenssteuern tief halten. Grund: Liegenschaften und deren Ertrag sind nicht am Wohnsitz, sondern am Liegenschaftsort steuerpflichtig. Die Wahl einer steuergünstigen Gemeinde ist damit ausschlaggebend. Aber Achtung: Letztlich entscheidend ist immer nur die Gesamtrendite. Nebst den Steuern sollten auch die anderen Faktoren mitberücksichtigt werden.


07
Steuern spart man durch Kauf von Aktien statt Obligationen

Grund: Fest verzinsliche Papiere wie Obligationen werfen zwar einen regelmässigen Ertrag ab. Diese Zinsen unterliegen aber vollumfänglich der Einkommenssteuer, so dass ein guter Teil des Gewinns an den Fiskus abgeliefert werden muss (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG). Aktien hingegen können nach einiger Zeit gewinnbringend verkauft werden und der dabei erzielte Gewinn ist vollumfänglich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Eine Garantie, dass die gekauften Aktien tatsächlich an Wert zunehmen, gibt es natürlich nicht.

Und Vorsicht: Wer zu fleissig Aktien kauft und verkauft, könnte von den Steuerbehörden als "gewerbsmässiger Wertschriftenhändler" betrachtet werden. Allfällige Gewinnen würden dann als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (Art. 18 Abs. 1 DBG). In Zukunft könnte die geplante gesetzliche Regelung des "gewerbsmässigen Wertschriftenhandels" zu grösserer Rechtssicherheit führen.


08
Steuern spart man, indem der nicht dringende Liegenschaftsunterhalt aufgespart wird

Grund: In den meisten Kantonen kann jedes Jahr zwischen dem Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Abzug einer Pauschale gewählt werden. Solange die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht grösser sind als der zulässige Pauschalabzug lohnt sich die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht.

Damit die tatsächlichen Liegenschaftskosten nicht "wirkungslos" verpuffen, können nicht dringende Arbeiten aufgespart oder vorgezogen werden, so dass sie im gleichen Jahr anfallen. Entscheidend ist je nach Kanton das Rechnungsdatum oder das Zahlungsdatum. So kann zumindest alle paar Jahre der höhere Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Immer zu beachten: Steuerlich abziehbar sind nur die eigentlichen Unterhaltskosten (Renovationen, Reparaturen). Wertvermehrende Anlagekosten (Ausbau Dachstock, Anbau eines Wintergartens etc.) sind nicht abziehbar.


09
Steuern spart man, indem Schenkungen an Konkubinatspartner sorgfältig geplant werden

Die wenigsten Kantons stellen Konkubinatspartner bei der Schenkungssteuer den Ehegatten gleich. Während Schenkungen an Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft (vgl. Partnerschaftsgesetz vom 18.06.2006) in den meisten Kantonen steuerfrei sind, schulden Konkubinatspartner in einzelnen Kantonen gemäss dem Tarif für Nichtverwandte Steuersätze bis über 50 %!

Diese Schenkungssteuern lassen sich vermeiden, wenn die Schenkung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird und das Vermögen bis dahin in eine ausserkantonale Liegenschaft investiert wird. Eine spätere Schenkung der Liegenschaft ist nämlich steuergünstig möglich, wenn der Liegenschaftskanton keine Schenkungssteuer kennt (z.B. Kanton Schwyz) oder die Konkubinatspaare wie Ehegatten privilegiert (z.B. Kanton Zug). Achtung: Wenn die ausserkantonale Liegenschaft bereits kurz nach dem Erwerb verschenkt wird, könnten die Steuerbehörden eine Steuerumgehung annehmen.